
Schein, blickender (mhd. blickender schin; lat. evidentia ocularis). Rechtsbegriff, bezeichnet das Beweismittel eines durch das Gericht (oder einzelne Gerichtsmitglieder) mit den Augen wahrgenommenen Tatbestands oder Geschehens (Augenscheinsbeweis). Das vom Gericht förmlich Wahrgenommene war unbestr...
Gefunden auf
https://www.mittelalter-lexikon.de/
Keine exakte Übereinkunft gefunden.